LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2004
9 Sa 2137/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2 ; KSchG § 1 ; BMT-G II § 53 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1397/03

Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2137/03

DRsp Nr. 2004/12630

Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung

1. Bei einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, die aus der in § 138 Abs. 2 ZPO angeordneten Wechselwirkung des gegenseitigen Parteivortrages folgt.2. Der Arbeitgeber muss zunächst die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Arbeitnehmer noch auf nicht absehbare Zeit krank ist oder mit häufigeren Kurzerkrankungen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss und durch diese zu erwartende Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes betriebliche Störungen beziehungsweise wirtschaftliche Belastungen eintreten, die für den Arbeitgeber unzumutbar sind.3. Wegen der erforderlichen Gesundheitsprognose kann sich der Arbeitgeber zunächst darauf beschränken, Art und Dauer der bisherigen Erkrankung anzugeben, sofern ihm Tatsachen, die eine genaue Gesundheitsprognose zulassen, unbekannt sind; in diesem Zusammenhang ist dann zu berücksichtigen, dass aus der Vergangenheit Erkrankungszeiten eine gewisse Indizwirkung für die Zukunft zukommt.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2 ; KSchG § 1 ; BMT-G II § 53 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.