LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2004
10 Sa 1395/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; ZPO § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1236/02

Beweislast bei betriebsbedingter Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1395/03

DRsp Nr. 2004/12646

Beweislast bei betriebsbedingter Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Will der Arbeitgeber als betriebsbedingten Kündigungsgrund seinen Entschluss zur Betriebsstilllegung anführen und ist bestritten, dass dieser Stilllegungsbeschluss im Kündigungszeitpunkt gefasst worden ist, muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant hat; hierzu gehören neben der vollständigen Aufgabe des Betriebszwecks die Einstellung der Betriebstätigkeit sowie die Auflösung der Betriebseineinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; ZPO § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.11.1975 als Dachdecker beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.