Die zulässige sofortige Beschwerde (§§
Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut; sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweisaufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).
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