LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2010
L 14 R 676/09
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 97 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 445;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4232/07

Beweiserhebung durch Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Behauptung einer Falschberatung im Hinblick auf den Hinzuverdienst zu einer Witwerrente

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen L 14 R 676/09

DRsp Nr. 2010/17457

Beweiserhebung durch Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Behauptung einer Falschberatung im Hinblick auf den Hinzuverdienst zu einer Witwerrente

Da § 118 Abs. 1 SGG nicht auf die Bestimmungen der § 445ff ZPO, die die Parteivernehmung regeln, verweist, stellt diese im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache erbracht werden könnte (hier: Behauptung einer Falschberatung in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 97 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 445;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids (Hinterbliebenenrente) vom 20. Januar 1993 aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst durch den Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2006 und die Verpflichtung des Klägers, einen Betrag in Höhe von 3.915,82 Euro an die Beklagte zu erstatten.