I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids (Hinterbliebenenrente) vom 20. Januar 1993 aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst durch den Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2006 und die Verpflichtung des Klägers, einen Betrag in Höhe von 3.915,82 Euro an die Beklagte zu erstatten.
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