Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
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