LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2014
L 11 R 4850/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43; SGG § 103 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 5129/11

Beweiserhebung durch Einholung medizinischer Gutachten über die rentenrechtliche ErwerbsminderungKein Anspruch auf Aktengutachten bei unbegründeter Verweigerung des Versicherten zur ärztlichen Begutachtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 11 R 4850/12

DRsp Nr. 2014/13929

Beweiserhebung durch Einholung medizinischer Gutachten über die rentenrechtliche ErwerbsminderungKein Anspruch auf Aktengutachten bei unbegründeter Verweigerung des Versicherten zur ärztlichen Begutachtung

1. Beim Rechtsstreit um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit Anordnung der Beweiserhebung durch Einholung eines auf einer Untersuchung des Klägers beruhenden Sachverständigengutachtens ist es die Obliegenheit des Versicherten, zur Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen. 2. Verweigert der Versicherte eine Begutachtung ohne wichtigen Grund, ist das Gericht berechtigt, nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu entscheiden. 3. In einem solchen Fall ist das Gericht auch nicht zwingend verpflichtet, ersatzweise ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage der gesundheitlichen Erwerbsminderung zu veranlassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43; SGG § 103 S. 1; SGG § 103;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.