Die Beschwerde rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht (LSG) als Verfahrensmangel. Dazu trägt sie vor, das LSG hätte entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2001 gestellten Antrag den Geschäftsführer D. F. der früheren Arbeitgeberin des Klägers über die Umstände der tatsächlichen Einstellung der Betriebstätigkeit und die Frage, ob ein Gesamtvollstreckungsverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei, als Zeugen vernehmen müssen.
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