LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013 3 AS 538/12 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) § 77 Abs. 1; SGB III (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung) § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4267/11
1. Eine begrenzte Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig. Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.2. Einer Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheines fehlt das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat und nichts dafür spricht, dass der Antragsteller noch in die Maßnahme eintreten kann.
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