BSG - Beschluss vom 27.01.2022
B 2 U 158/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 594/20
SG Dortmund, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 2/20

Beweisanforderungen bei einem WegeunfallVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen B 2 U 158/21 B

DRsp Nr. 2022/3913

Beweisanforderungen bei einem Wegeunfall Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen . Nur ergänzend verweist der Senat zu den Beweisanforderungen bei einem Wegeunfall im Anschluss an die Vorinstanz auf seine aktuelle Entscheidung vom 6.10.2020 - - und zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung . Diese können nicht durch eine Gehörsrüge umgangen werden .