LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2013
L 3 U 262/12
Normen:
RVO § 539; RVO § 551; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 15
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 713/09

Beweisanforderungen an Berufskrankheit nach früherer RVOBesonderheiten des Einzelfalls bei Spritzenverletzung medizinischen Personals und nachfolgende HIV-Infektion unter den Verhältnissen der frühen 1980er Jahre

LSG Bayern, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 3 U 262/12

DRsp Nr. 2014/1964

Beweisanforderungen an Berufskrankheit nach früherer RVOBesonderheiten des Einzelfalls bei Spritzenverletzung medizinischen Personals und nachfolgende HIV-Infektion unter den Verhältnissen der frühen 1980er Jahre

1. Im Einzelfall kann eine HIV-Infektion durch sog. Spritzenunfall einer in einem Krankenhaus für Chirurgie und inneren Medizin tätigen Praktikantin als Berufskrankheit gem. BKVO Anl. 1 Nr. 3101 anerkannt werden. 2. Bei der Beweiswürdigung kann eine Reduzierung der Beweisanforderungen im Einzelfall eingreifen, sofern besondere Umstände dies gebieten (Fall der HIV-Infektion vor über 30 Jahren bei fehlenden Untersuchungsmethoden sowie mangelnden Verhaltensregeln von Klinikpersonal gegenüber HIV-erkrankten Patienten)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 539; RVO § 551; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der HIV-Infektion als Berufskrankheit (BK) Nr. 3101.

Die 1966 geborene Klägerin absolvierte im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der J. von Ende Juli 1982 bis Mitte August 1982 ein Praktikum in der Privatklinik Dr. S. (Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin u.a.) in B-Stadt.