Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung der HIV-Infektion als Berufskrankheit (BK) Nr. 3101.
Die 1966 geborene Klägerin absolvierte im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der J. von Ende Juli 1982 bis Mitte August 1982 ein Praktikum in der Privatklinik Dr. S. (Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin u.a.) in B-Stadt.
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