LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2008
6 Sa 672/07
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3051/06

Beweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens aufgrund Hilfstatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 672/07

DRsp Nr. 2008/9792

Beweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens aufgrund Hilfstatsachen

Auch wenn der eigentliche Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Arbeitnehmerin von der Zeugin wegen der örtlichen Umstände nicht gesehen wurde, ist die Schlussfolgerung auf den Zugang des Schreibens aufgrund der Hilfstatsachen berechtigt, dass die Geschäftsführerin das Kündigungsschreiben selbst geschrieben und es im Büro der Zeugin auch unterschrieben hat, die Geschäftsführerin und die Zeugin zum Wohnort der Arbeitnehmerin gefahren sind, die Geschäftsführerin mit dem Brief ausgestiegen und ohne Brief zurückgegehrt ist und die Geschäftsführerin zudem eine Kopie des Briefes in die Lohnbuchhaltung gebracht hat.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin am 16. Oktober 2006 eine schriftliche Probezeitkündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2006 zugegangen ist und in der Folgezeit von November 2006 bis einschließlich Juli 2007 Lohnansprüche bestehen.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02. Juni 2006 (Bl. 3 ff. d. A.) zum 01. Juli 2006 als Hauswirtschaftsleiterin mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.576,50 EUR eingestellt. Es war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.