Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin am 16. Oktober 2006 eine schriftliche Probezeitkündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2006 zugegangen ist und in der Folgezeit von November 2006 bis einschließlich Juli 2007 Lohnansprüche bestehen.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02. Juni 2006 (Bl. 3 ff. d. A.) zum 01. Juli 2006 als Hauswirtschaftsleiterin mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.576,50 EUR eingestellt. Es war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.
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