I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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