LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2010
L 14 R 876/09
Normen:
RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 210; SGB VI § 235; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 173/09

Beweis des ersten Anscheins für die Durchführung einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen L 14 R 876/09

DRsp Nr. 2010/13249

Beweis des ersten Anscheins für die Durchführung einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zwar trägt der Leistungsträger die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Klägers führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt. In diesem Rahmen ist jedoch der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Dieser kommt dann zur Anwendung, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 210; SGB VI § 235; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51;

Tatbestand: