BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (vom 11.4.1986 - Nds. MBl. 1986, 424) Nr. 6. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 2536
NZA 1992, 519
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 03.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 979/89
LAG Niedersachsen, vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1131/90
Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
BAG, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 631/90
DRsp Nr. 1996/6149
Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
»1. Vergütungsrichtlinien für Lehrkräfte, die teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom Bewährungsaufstieg ausschließen, soweit sie weniger als die Hälfte der für sie verbindlichen Arbeitszeit ableisten, sind insoweit wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des BeschFG unwirksam.2. Auch Zeiten vor Inkrafttreten des BeschFG können als Bewährungszeiten angerechnet werden.«
Normenkette:
BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (vom 11.4.1986 - Nds. MBl. 1986, 424) Nr. 6. 4;
Tatbestand:
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