LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
10 Sa 221/07
Normen:
BAT § 23 a Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 6 § 23 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 520/06

Bewährungsaufstieg bei Unterbrechung der Bewährungszeit wegen Schlechtleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 221/07

DRsp Nr. 2008/14658

Bewährungsaufstieg bei Unterbrechung der Bewährungszeit wegen Schlechtleistung

1. Wenn die tarifliche Regelung fordert, dass sich der Angestellte den in seiner auszuübenden Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben muss, müssen die Leistungen mindestens als ausreichend zu bewerten sein; dem Angestellten dürfen durchaus übliche Mängel unterlaufen, eine fehlerfreie Leistung kann nicht gefordert werden.2. Ein Versagen des Angestellten muss unter Berücksichtigung der bis dahin gezeigten Leistungen unter Dauer der vom BAT jeweils geforderten Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen; es muss geprüft werden, ob ein Versagen des Arbeitnehmers als so schwerwiegend anzusehen ist, dass es den nach § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT eintretenden Verlust der bisher zurückgelegten Bewährungszeit rechtfertigt.3. Für diese Art der Bewährung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.