OLG Frankfurt/Main, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 10/05
LG Kassel, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4165/03
Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt - Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots - Anwendung des § 141 Satz 1 SGB IX
BGH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen KZR 2/06
DRsp Nr. 2007/7686
"Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt" - Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots - Anwendung des § 141 Satz 1 SGB IX
»a) § 141 Satz 1 SGB IX rechtfertigt es nicht, auf eine ansonsten gebotene Ausschreibung nur deshalb zu verzichten, weil der Vertrag mit einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen abgeschlossen werden soll.b) Der Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots, der zur Auswahl eines Vertragspartners eine Ausschreibung durchführen muss, ist nicht daran gehindert, soziale Belange zu berücksichtigen. Diese müssen jedoch den sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden, damit sie die Möglichkeit haben, die Bedingungen für eine bevorzugte Berücksichtigung zu erfüllen.«