BAG - Urteil vom 08.12.1998
9 AZR 632/97
Normen:
KO § 61 Abs 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
ARST 1999, 48
AuA 1999, 133
FA 1999, 71
KTS 1999, 394
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 585/97
ArbG Oberhausen, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1323/96

Bevorrechtigte Konkursforderung des Arbeitnehmers: Begriff und Umfang der Bezüge - Incentive-Prämie

BAG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 632/97

DRsp Nr. 2002/7535

Bevorrechtigte Konkursforderung des Arbeitnehmers: Begriff und Umfang der "Bezüge" - Incentive-Prämie

1. Nach § 61 Abs 1 Nr. 1 KO ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf rückständige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis bevorrechtigt, wenn es sich um Rückstände für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens handelt. 2. Unter Bezügen sind alle Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen sind. Dies trifft auch für die Incentive-Prämie eines Arbeitnehmers zu, da die Umsatzüberschreitung von der erfolgreichen Tätigkeit des Klägers abhängig war und deshalb in vollem Umfange Arbeitsentgelt in Form von Provision darstellte.

Normenkette:

KO § 61 Abs 1 Nr. 1a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den konkursrechtlichen Rang eines Anspruchs des Klägers auf eine sog. Incentive-Prämie.

Der Kläger war seit 1974 Außendienstmitarbeiter der S. GmbH & Co. Waggonbau, über deren Vermögen am 31. August 1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt wurde. Die Vergütung des Klägers setzte sich aus einem Festgehalt und Provisionen zusammen.