Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Beachtung einer an einen Rentenberater zur Vertretung im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht.
Die Klägerin bevollmächtigte "zur Vertretung bis auf Widerruf" (Vollmacht vom 4.12.2001) einen Rentenberater, der in verschiedenen Widerspruchsverfahren und auch in sozialgerichtlichen Verfahren für sie tätig wurde. Mit Bescheid vom 22.6.2018 erfolgte eine Neuberechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes ab 1.7.2017. Die Beklagte versandte den Bescheid an die Klägerin. Auf den Widerspruch des Rentenberaters übermittelte die Beklagte eine Eingangsbestätigung vom 24.7.2018 ebenfalls unmittelbar an die Klägerin.
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