BSG - Beschluss vom 30.06.2022
B 5 R 15/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 392
NZS 2023, 78
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 257/21
SG Freiburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3882/18

Bevollmächtigung eines Rentenberaters zur Vertretung in einem VerwaltungsverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 15/22 B

DRsp Nr. 2022/11892

Bevollmächtigung eines Rentenberaters zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beachtung einer an einen Rentenberater zur Vertretung im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht.

Die Klägerin bevollmächtigte "zur Vertretung bis auf Widerruf" (Vollmacht vom 4.12.2001) einen Rentenberater, der in verschiedenen Widerspruchsverfahren und auch in sozialgerichtlichen Verfahren für sie tätig wurde. Mit Bescheid vom 22.6.2018 erfolgte eine Neuberechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes ab 1.7.2017. Die Beklagte versandte den Bescheid an die Klägerin. Auf den Widerspruch des Rentenberaters übermittelte die Beklagte eine Eingangsbestätigung vom 24.7.2018 ebenfalls unmittelbar an die Klägerin.