Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Beachtung einer an einen Rentenberater zur Vertretung des Klägers im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht.
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