BAG - Urteil vom 13.12.2023
5 AZR 137/23
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 4a; ZPO § 286;
Fundstellen:
AA 2024, 20
AE 2024, 11
ArbRB 2024, 1
ArbR 2024, 14
AuA 2024, 4
BB 2024, 695
EzA-SD 2023, 8
NWB 2024, 14
StX 2024, 63
DZWIR 2024, 118
PERSONALmagazin 2024, 72
FA 2024, 50
DStR 2024, 696
RdW 2024, 257
NJW-Spezial 2024, 212
AuR 2024, 164
EzA-SD 2024, 6
ZIP 2024, 653
NZA-RR 2024, 214
DB 2024, 1013
ZMV 2024, 112
GWR 2024, 139
NZA 2024, 539
ArbRB 2024, 96
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 91
NJW 2024, 1601
MDR 2024, 718
ZIP 2024, 1530
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 190/22
LAG Niedersachsen, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 859/22

Beurteilung des Beweiswerts einer nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 137/23

DRsp Nr. 2024/1

Beurteilung des Beweiswerts einer nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellt worden ist, ist nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitgeber erklärt wurde oder es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers handelt. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer eine nach Zugang der Kündigung ausgestellte Bescheinigung vorlegt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien bestehen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen (Rn. 18). 2. Ernsthafte Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können auch dann bestehen, wenn für die Dauer der Kündigungsfrist mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll (Rn. 24).