LAG Niedersachsen, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 13/15
ArbG Göttingen, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/14
Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem vom Rechtsmittelführer verfolgten Rechtsmittelziel
BAG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 45/16
DRsp Nr. 2017/17691
Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem vom Rechtsmittelführer verfolgten Rechtsmittelziel
Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1ArbGG setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Werden im Rahmen der Beschwerdeinstanz infolge einer Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer nicht weiterverfolgt, ist die Beschwerde unzulässig.Orientierungssätze:1. Eine Beschwerde nach § 87 Abs. 1ArbGG ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Anträge geltend macht. Das Rechtsmittel dient dann nicht mehr der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer.2. Von einem neuen prozessualen Anspruch und nicht lediglich von einem "Minus" ist dann auszugehen, wenn dem bisherigen Antrag nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO unter Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens entsprochen werden kann. Die Wahrung des Antragsgrundsatzes setzt voraus, dass das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden ist.
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