BAG - Beschluss vom 24.10.2017
1 ABR 45/16
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 8
ArbRB 2018, 45
AuR 2018, 150
BAGE 160, 386
BB 2018, 51
EzA ArbGG 1979 § 87 Nr. 3
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 119
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 13/15
ArbG Göttingen, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/14

Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem vom Rechtsmittelführer verfolgten Rechtsmittelziel

BAG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 45/16

DRsp Nr. 2017/17691

Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem vom Rechtsmittelführer verfolgten Rechtsmittelziel

Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Werden im Rahmen der Beschwerdeinstanz infolge einer Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer nicht weiterverfolgt, ist die Beschwerde unzulässig. Orientierungssätze: 1. Eine Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Anträge geltend macht. Das Rechtsmittel dient dann nicht mehr der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer. 2. Von einem neuen prozessualen Anspruch und nicht lediglich von einem "Minus" ist dann auszugehen, wenn dem bisherigen Antrag nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO unter Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens entsprochen werden kann. Die Wahrung des Antragsgrundsatzes setzt voraus, dass das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden ist.