Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 533,24 Euro nebst Zinsen für die Zeit vom 18. bis zum 20. Mai 2000 streitig.
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