ArbGG § 83 Abs. 3; BDSG Anlage zu § 9 S. 1, S. 2 Nr. 5; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 890;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 47
ArbRB 2017, 174
BAGE 157, 220
BB 2016, 3123
BB 2017, 1076
BB 2017, 1213
CR 2017, 526
DB 2016, 15
DB 2017, 1458
DB 2017, 7
DStR 2016, 13
EzA BetrVG 2001 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 4
EzA-SD 2016, 18
EzA-SD 2017, 13
ITRB 2017, 182
MMR 2017, 17
NJW 2017, 10
NZA 2017, 657
NZA 2017, 8
NZA-RR 2017, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 64 vom 13.12.2016
ZIP 2016, 99
ZIP 2017, 1088
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 51/14
ArbG Düsseldorf, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 104/13
Betroffenheit von Betriebsverfassungsorganen als Voraussetzung ihrer Beteiligung im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenEinsatz technischer Überwachungseinrichtungen und PersönlichkeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bezüglich einer vom Arbeitgeber betriebenen Facebook-SeiteMitbestimmung bei manueller Speicherung von Daten über das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer
BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 7/15
DRsp Nr. 2017/383
Betroffenheit von Betriebsverfassungsorganen als Voraussetzung ihrer Beteiligung im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenEinsatz technischer Überwachungseinrichtungen und PersönlichkeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bezüglich einer vom Arbeitgeber betriebenen Facebook-SeiteMitbestimmung bei manueller Speicherung von Daten über das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer
Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion "Besucher-Beiträge" Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion "Besucher-Beiträge" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.Orientierungssätze:1. Eine Beteiligung von Betriebsverfassungsorganen im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3ArbGG ist nur geboten, wenn sie als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Betracht kommen. Bei der Mitbestimmung über eine Entscheidung eines herrschenden Unternehmens eines Konzerns, die denknotwendig unternehmensübergreifend getroffen wird, scheidet daher eine Betroffenheit der örtlichen Betriebsräte oder bestehender Gesamtbetriebsräte iSd. § 83 Abs. 3ArbGG aus.
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