Der Kläger steht seit dem 1. September 1994 als Ausbilder in den Diensten des Beklagten. Im Hinblick auf drei im Laufe der Jahre vorgenommene Gehaltserhöhungen begehrt er entsprechend § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der BRD mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Freistaates Bayern vom 24. April 1996 das Gehalt ab dem 7. Berufsjahr als Polier.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die auf Zahlung der Gehaltsdifferenz für die Monate September 2001 bis Mai 2002 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe lediglich eine Gehaltserhöhung stattgefunden, die auf Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 2 GTV beruht habe. Dagegen habe die erste Erhöhung auf der Ablegung der Werkpolierprüfung und die zweite Erhöhung auf einer Anhebung der Tarifgehälter beruht.
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