Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der im August 1973 geborene Kläger war zum 1. Juli 2000 als Maschinenführer in die Dienste der Beklagten getreten. Als ihm diese mit Schreiben vom 28. April 2006 (Blatt 7 der Akte) eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2006 aussprach, ließ der Kläger dagegen mit gewerkschaftlichem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 (Blatt 8 bis 10 der Akte) Kündigungsschutzklage erheben verbunden mit dem allgemeinen Feststellungsantrag dahin, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
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