BAG - Beschluss vom 10.02.1999
7 ABR 60/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 12/97
ArbG Aachen, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/96

Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Anwaltskosten

BAG, Beschluss vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 60/97

DRsp Nr. 2001/14340

Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Anwaltskosten

Bei der Wahrung persönlicher, individualrechtlicher Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Rechten kann allein die Zugehörigkeit zum Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der bei der Rechtsverteidigung entstehenden Anwaltskosten begründen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Anwaltskosten.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 180 Arbeitnehmer, die Zeitungen zustellen. Antragsteller ist der Vorsitzende des bei ihr gebildeten Betriebsrats.