BAG - Urteil vom 26.04.2016
1 AZR 435/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 60
ArbRB 2016, 297
BB 2016, 2227
DB 2016, 2304
NZA 2016, 1160
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 398/13
ArbG Bamberg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 990/12

Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 AZR 435/14

DRsp Nr. 2016/14478

Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. 2. Wird in einer Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung, die die zusätzliche Honorierung der Arbeitsleistung und der Betriebstreue bezweckt, bei deren Höhe (bestimmter Prozentsatz des Vorjahresbruttoeinkommens) zwischen einer Personengruppe (den Fernfahrern) und "allen anderen Mitarbeitern" unterschieden, ist die Differenzierung nicht gerechtfertigt. 3. Eine solche gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende Ausgestaltung der Sonderzahlung führt dazu, dass die benachteiligte Gruppe (Fernfahrer) die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung beanspruchen kann.

1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch aus § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. 2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG geregelte betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführen.