BAG - Beschluß vom 24.08.2004
1 ABR 23/03
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 § 111 § 76 Abs. 5 S. 4 § 75 Abs. 1 ; BGB § 139 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2005, 165
BAGE 111, 335
BB 2005, 1631
DB 2005, 397
MDR 2005, 639
NZA 2005, 302
ZIP 2005, 543
ZInsO 2005, 672
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/02
ArbG Hamburg, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/01

Betriebsverfassungsrecht; Umstrukturierung; Prozessrecht - Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle; gerichtliche Überprüfung des Gesamtvolumens eines Sozialplans; Berechnungsdurchgriff auf Konzernobergesellschaft

BAG, Beschluß vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 23/03

DRsp Nr. 2005/1998

Betriebsverfassungsrecht; Umstrukturierung; Prozessrecht - Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle; gerichtliche Überprüfung des Gesamtvolumens eines Sozialplans; "Berechnungsdurchgriff" auf Konzernobergesellschaft

»1. Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht. 2. Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht. 3. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor, wenn andernfalls das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang kann es auf die Möglichkeit eines sog. Berechnungsdurchgriffs auf Konzernobergesellschaften ankommen.«

Orientierungssätze: