LAG Brandenburg, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 686/01
ArbG Frankfurt/O. - 21.9.2001 - 1 Ca 1312/01,
Betriebsverfassungsrecht; Umstrukturierung - Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben; Informationspflichten des Tendenzunternehmers nach § 111 Satz 1 BetrVG; Beratungspflicht des Tendenzunternehmers nach § 17 Abs. 2 KSchG; kein Anspruch auf Nachteilsausgleich im Wege einer gemeinschaftsrechts-konformen Auslegung von § 18 Abs. 1 KSchG § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 637/02
DRsp Nr. 2004/9406
Betriebsverfassungsrecht; Umstrukturierung - Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben; Informationspflichten des Tendenzunternehmers nach § 111 Satz 1 BetrVG; Beratungspflicht des Tendenzunternehmers nach § 17 Abs. 2KSchG; kein Anspruch auf Nachteilsausgleich im Wege einer gemeinschaftsrechts-konformen Auslegung von § 18 Abs. 1KSchG § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
»1. In Tendenzbetrieben setzt ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3BetrVG voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf das Zustandekommen eines Sozialplans verletzt hat.2. Der Tendenzunternehmer muss den Betriebsrat über die beschlossene Betriebsänderung jedenfalls so informieren, dass dieser schon vor deren Durchführung sachangemessene Überlegungen zum Inhalt eines künftigen Sozialplans anstellen kann.3. Zwar unterliegen auch Tendenzunternehmer der weitergehenden Beratungspflicht des § 17 Abs. 2KSchG, Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 Richtlinie 98/59 EG. Auch durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der § 18 Abs. 1KSchG, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lässt sich aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Verletzung dieser Pflicht nicht begründen.«
Orientierungssätze:
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