Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, in denen der Kläger Personalvertretungstätigkeit verrichtet, bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Seit dem 16. Januar 2001 ist er Mitglied der Personalvertretung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. In dem Tarifvertrag Personalvertretung Bordpersonal vom 1. Dezember 1997, gültig ab 1. November 1997, heißt es ua.:
"§ 48
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