LAG München, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 141/05
ArbG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 23675/03
Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat; Auslegung eines Sozialplans; Arbeitgeberseitig veranlasster Aufhebungsvertrag; Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist; Verjährung
BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 184/06
DRsp Nr. 2007/9184
Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat; Auslegung eines Sozialplans; Arbeitgeberseitig veranlasster Aufhebungsvertrag; Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist; Verjährung
»Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe.«
Orientierungssätze:1. Ein Unternehmen iSv. § 47 Abs. 1BetrVG setzt einen einheitlichen Rechtsträger voraus. Daher kann ein Gesamtbetriebsrat grundsätzlich nicht unternehmensüberschreitend gebildet werden.2. Ein Aufhebungsvertrag ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor.3. Ein Sozialplananspruch ist im Sinne tariflicher Verfallfristen regelmäßig ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis". Dies gilt nicht in gleicher Weise, wenn sich die Ausschlussfrist auf "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht.