BAG - Beschluß vom 23.01.2008
1 ABR 82/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 6 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Verkaufs-, Abspaltungs- und Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der RWE Umwelt AG (vom 26. September 2004) § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972
DB 2009, 1657
NZA 2008, 774
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 10/06
ArbG Gießen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/05

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Antragsgegenstand; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10; Wegfall betrieblicher Leistungsprämien

BAG, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 82/06

DRsp Nr. 2008/11818

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Antragsgegenstand; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10; Wegfall betrieblicher Leistungsprämien

Orientierungssätze: 1. Hat eine Betriebsvereinbarung individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer wirksam abgelöst, schließt dies ihre spätere Kündigung unbeschadet möglicher individualrechtlicher Konsequenzen grundsätzlich nicht aus. 2. Stellt ein tarifgebundener Arbeitgeber die Gewährung freiwilliger Leistungsprämien an gewerbliche Arbeitnehmer vollständig ein, wirkt die betreffende Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung nicht deshalb gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil einzelne Angestellte auf der Grundlage anderer Kriterien weiterhin über- oder außertarifliche Leistungen erhalten.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 6 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Verkaufs-, Abspaltungs- und Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der RWE Umwelt AG (vom 26. September 2004) § 7 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Geltung einer Betriebsvereinbarung.