BAG - Beschluß vom 18.03.2008
1 ABR 3/07
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 5 § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 336
AuR 2008, 362
BAGE 126, 161
DB 2009, 795
NZA 2008, 1259
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 39/06
ArbG Darmstadt, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/05

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vollstreckungsabwehrantrag im Beschlussverfahren; Einwand fehlender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels; Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG; kein Verlust der Betriebsidentität allein auf Grund Zusammenfassung; Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstiteln

BAG, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 3/07

DRsp Nr. 2008/16192

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vollstreckungsabwehrantrag im Beschlussverfahren; Einwand fehlender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels; Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG; kein Verlust der Betriebsidentität allein auf Grund Zusammenfassung; Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstiteln

»Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.«

Orientierungssätze: 1. Gegen einen im Beschlussverfahren erwirkten Titel kann der Schuldner nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsabwehrantrag stellen. 2. Die Unbestimmtheit eines Vollstreckungstitels kann mit einem Antrag nach § 767 Abs. 1 ZPO analog geltend gemacht werden. 3. Antragsbefugt und aktivlegitimiert für den Vollstreckungsabwehrantrag ist der im Titel aufgeführte Vollstreckungsschuldner oder der, gegen den der Titel umgeschrieben werden könnte.