LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 39/06
ArbG Darmstadt, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/05
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vollstreckungsabwehrantrag im Beschlussverfahren; Einwand fehlender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels; Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG; kein Verlust der Betriebsidentität allein auf Grund Zusammenfassung; Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstiteln
BAG, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 3/07
DRsp Nr. 2008/16192
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vollstreckungsabwehrantrag im Beschlussverfahren; Einwand fehlender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels; Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG; kein Verlust der Betriebsidentität allein auf Grund Zusammenfassung; Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstiteln
»Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.«
Orientierungssätze:1. Gegen einen im Beschlussverfahren erwirkten Titel kann der Schuldner nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1ZPO Vollstreckungsabwehrantrag stellen.2. Die Unbestimmtheit eines Vollstreckungstitels kann mit einem Antrag nach § 767 Abs. 1ZPO analog geltend gemacht werden.3. Antragsbefugt und aktivlegitimiert für den Vollstreckungsabwehrantrag ist der im Titel aufgeführte Vollstreckungsschuldner oder der, gegen den der Titel umgeschrieben werden könnte.
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