BAG - Beschluß vom 28.05.2002
1 ABR 40/01
Normen:
BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 77 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
BAGReport 2003, 53
DB 2002, 2385
JR 2003, 308
NZA 2003, 1352
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 75/00
ArbG Dortmund, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 129/99

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 40/01

DRsp Nr. 2002/14067

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

»Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, daß andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.« Orientierungssätze: 1. Ein auf Unterlassen einzelner Handlungen gerichteter Antrag muß diese so genau bezeichnen, daß kein Zweifel besteht, welche Maßnahmen im einzelnen betroffen sind. 2. Dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Aufstellung von Schichtplänen genügt auch eine Regelung, die sich auf die Grundsätze der Schichtplanerstellung beschränkt und es dem Arbeitgeber gestattet, ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats Einzelschichtpläne nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung festzulegen. 3. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betrifft nicht nur die Erstellung eines Schichtplans, sondern auch dessen Änderung.

Normenkette:

BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 77 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;