BAG - Beschluß vom 17.06.2008
1 ABR 38/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 99 BetrVG 1972
DB 2008, 2771
NZA 2008, 1432
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 30/06
ArbG Flensburg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/06

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei der Zuweisung von Tätigkeiten in anderer Abteilung eines Einzelhandelsgeschäfts; Arbeitsbereich iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 38/07

DRsp Nr. 2008/19760

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei der Zuweisung von Tätigkeiten in anderer Abteilung eines Einzelhandelsgeschäfts; Arbeitsbereich iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG kann sich aus der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben. 2. Maßgebend für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Diese dient bei einer Versetzung auch den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers. Sie sind berührt, wenn für den Arbeitnehmer auf Grund der neuen Zuordnung ein in seinem Arbeitsalltag spürbares anderes "Arbeitsregime" gilt. Es kann mit den unmittelbaren Vorgesetzten verbunden sein, wenn diese relevante Personalbefugnisse besitzen, die sie eigenverantwortlich wahrnehmen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Umsetzungen.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen für Textilien. In ihrer Filiale F beschäftigt sie rund 40 Arbeitnehmer, die überwiegend in Teilzeit tätig sind. Der Antragsteller ist der für die Filiale gewählte Betriebsrat.