BAG - Beschluß vom 19.02.2008
1 ABR 65/05
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 103 Abs. 2, 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 83a ArbGG 1979
NZA-RR 2008, 490
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 4/05
ArbG Bremen, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10h BV 124/03
ArbG Bremen, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10h BV 124/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Einseitige Erledigterklärung im Beschlussverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Zustimmungsersetzung zu personellen Einzelmaßnahmen bei Wegfall des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 65/05

DRsp Nr. 2008/11817

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Einseitige Erledigterklärung im Beschlussverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Zustimmungsersetzung zu personellen Einzelmaßnahmen bei Wegfall des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Erklärt der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht das Verfahren einzustellen, wenn nach Anhängigkeit eingetretene Umstände dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Für Leistungs- und Gestaltungsanträge folgt es in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Es fehlt ausnahmsweise, wenn dem Antragsteller ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder er gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels offensichtlich nicht bedarf. 3. Einem Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es den Betriebsrat nicht mehr gibt.

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 103 Abs. 2, 3 S. 1, 2 ;

Gründe: