LAG Frankfurt/Main, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 80/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 821/05
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Abwehr der Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich; Kündbarkeit einer durch gerichtlichen Vergleich geschlossenen Betriebsvereinbarung/Regelungsabrede; möglicher Rechtsmissbrauch
BAG, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 86/06
DRsp Nr. 2008/12895
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Abwehr der Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich; Kündbarkeit einer durch gerichtlichen Vergleich geschlossenen Betriebsvereinbarung/Regelungsabrede; möglicher Rechtsmissbrauch
»Die Kündigung einer nicht erzwingbaren, auf Dauer angelegten Vereinbarung der Betriebsparteien ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wurde.«
Orientierungssätze:1. Der Schuldner eines vollstreckungsfähigen gerichtlichen Vergleichs iSv. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einem neuen Beschlussverfahren durch Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 Abs. 1ZPO geltend machen.2. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Unzulässigkeit künftiger Zwangsvollstreckung, nicht das wirksame Zustandekommen des Vergleichs.3. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich der Betriebsparteien kann sich daraus ergeben, dass eine Seite die im Vergleichsweg getroffene Vereinbarung gekündigt hat. Eine solche Kündigung ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine nicht erzwingbare, auf Dauer angelegte Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede handelt und nichts anderes vereinbart ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.