Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Klägers ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Die Beklagte bildete den 1965 geborenen Kläger in der Zeit vom 1. August 1980 bis zum 10. Juli 1984 erfolgreich zum Bankkaufmann aus.
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