LAG Köln - Beschluss vom 17.01.2012
11 TaBV 80/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 105/10

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Absage geplanter Mehrarbeit

LAG Köln, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 80/10

DRsp Nr. 2012/14882

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Absage geplanter Mehrarbeit

Die ersatzlose, endgültige Absage geplanter Mehrarbeit fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2010

10 BV 105/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Streichung von Überstunden.