BAG - Urteil vom 24.08.2004
1 AZR 419/03
Normen:
KSchG (a.F.) § 2 S. 1 § 4 S. 2 § 7 ; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Lohnrahmentarifvertrag in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Hessen (LRTV vom 15. Januar 1982) §§ 2 5 6 8 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 143
AuR 2005, 37
BAGE 111, 361
BAGReport 2005, 116
BB 2005, 222
MDR 2005, 400
NZA 2005, 51
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 678/02
ArbG Marburg, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 139/01

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Änderungsschutzklage; überflüssige Änderungskündigung; Wechsel der Lohnform durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 419/03

DRsp Nr. 2004/19212

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Änderungsschutzklage; "überflüssige" Änderungskündigung; Wechsel der Lohnform durch Betriebsvereinbarung

»Eine Änderungskündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es ihrer nicht bedarf, da die angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund anderer Umstände eingetreten ist. Dennoch kann eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG (aF) in diesem Fall keinen Erfolg haben, weil ihre Begründetheit voraussetzt, dass zu dem Termin, zu welchem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu den unveränderten Bedingungen bestand.«

Orientierungssätze: 1. Gegenstand einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) ist nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern - auf Grund der unter Vorbehalt erklärten Annahme nach § 2 Satz 1 KSchG - lediglich die Änderung der Arbeitsbedingungen. 2. Eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG (aF) ist unbegründet, wenn zum Kündigungstermin die dem Arbeitnehmer angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund anderer Umstände, wie etwa der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung, eingetreten war.