BAG - Urteil vom 20.05.2008
1 AZR 203/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 § 75 Abs. 1 § 50 ;
Fundstellen:
AP Nr. 192 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 336
JR 2009, 308
NZA-RR 2008, 636
ZInsO 2008, 1336
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1127/06
ArbG Essen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2722/06

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Vorzeitigkeit einer Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 203/07

DRsp Nr. 2008/18149

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; "Vorzeitigkeit" einer Eigenkündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Sozialplanregelung, die formal zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung unterscheidet und generell den Anspruchsausschluss aller Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. 2. Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung ist, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber veranlasst wurde. 3. Eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn zwar der Arbeitsplatz vorrangig nur verlagert und der Arbeitnehmer versetzt werden sollte, der Arbeitnehmer aber mit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers rechnen musste, falls er der Versetzung widerspräche. 4. Der Ausschluss von Sozialplanansprüchen wegen "vorzeitiger" Eigenkündigung setzt den Verstoß gegen eine zulässige Stichtagsregelung voraus; eine "objektive" Vorzeitigkeit des Ausspruchs einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung gibt es nicht.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 § 75 Abs. 1 § 50 ;

Tatbestand: