LAG Berlin, vom 29.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/73
Betriebsverfassungsrecht: Gerichtsstand des Betriebsrats, Bildung eines Wirtschaftsausschusses
BAG, Beschluß vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 4/74
DRsp Nr. 2007/24636
Betriebsverfassungsrecht: Gerichtsstand des Betriebsrats, Bildung eines Wirtschaftsausschusses
»1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden (Bestätigung von - BAGE 26, 286 -).«