LAG Düsseldorf, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 46/10
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 215/08
Betriebsverfassungsrecht; Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
BAG, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 7/11
DRsp Nr. 2012/19124
Betriebsverfassungsrecht; Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient.Orientierungssätze:1. Mit dem Tendenzschutz in § 118 Abs. 1BetrVG hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt.2. Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes und die durch § 118 Abs. 1BetrVG vermittelte Begünstigung bei der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes verlangt partiell andere Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift, soweit dieser Grundrechtsbezug fehlt.
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