Die Beklagte betreibt eine Lederhandschuhfabrik. Sie ist betriebsratspflichtig und beschäftigt i.d.R. weniger als 20 Arbeitnehmer. Der Kläger, der von Beruf Handschuhmacher ist, war Betriebsobmann.
Am 10. März 1553 hatte die Gewerkschaft Leder, Ortsverwaltung Stuttgart, folgendes Schreiben an die ihr angehörenden Betriebsratsvorsitzenden gerichtet:
"Am Donnerstag, den 12. März findet eine Sitzung aller Betriebsratsvorsitzenden unserer Ortsverwaltung statt im Gewerkschaftshaus Stuttgart, Jugendsaal, Beginn 13.30 Uhr.
Tagesordnung:
"Durchführung der Betriebsrätewahlen 1953
In Anbetracht der wichtigen Tagesordnung bitten wir alle Vorsitzenden der Betriebsräte an dieser Sitzung teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen."
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