BAG - Beschluss vom 16.11.2011
7 ABR 48/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Ausbildung (TV 122 vom 12. Oktober 2001 i.d.F. vom 20. März 2009);
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 89/09
ArbG Bonn, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/09

Betriebsverfassungsrecht; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 48/10

DRsp Nr. 2012/7820

Betriebsverfassungsrecht; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

1. a) Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt, da sich ihre Ausbildung sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln, vollzieht. b) Sie sind nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs. 2. Eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Ausbildungsbetrieb, kann jedenfalls in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden, nicht zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2010 - 13 TaBV 89/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Ausbildung (TV 122 vom 12. Oktober 2001 i.d.F. vom 20. März 2009);

Gründe: