LAG Nürnberg, vom 25.08.1955 - Vorinstanzaktenzeichen N 10/55/V
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
BAG, Beschluß vom 07.12.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 9/55
DRsp Nr. 2007/23036
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
»Die Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ist in entsprechender Anwendung des § 18BetrVG durch die im § 18BetrVG aufgeführten Anfechtungsberechtigten anfechtbar, wenn der Betriebsrat ohne vernünftige und sachliche Gründe von der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG abgewichen ist.«
Normenkette:
BetrVG (1952) § 18 § 27 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: LAG Nürnberg, vom 25.08.1955 - Vorinstanzaktenzeichen N 10/55/V