BAG - Beschluß vom 17.01.2007
7 ABR 63/05
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 171
AuR 2007, 226
BAGE 121, 7
BAGE 218, 7
DB 2007, 1872
JR 2008, 132
NZA 2007, 703
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 48/05
ArbG München, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 60/05

Betriebsverfassungsrecht - Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zum Hauptbetrieb

BAG, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 63/05

DRsp Nr. 2007/7560

Betriebsverfassungsrecht - Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zum Hauptbetrieb

»In § 4 Abs. 2 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger nicht betriebsratsfähiger Betriebe zu einem Hauptbetrieb geregelt. Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und wird die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Leitung eines der anderen Betriebe beratend unterstützt, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden eigenständige Betriebe, in denen in der Regel weniger als fünf wahberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind, dem Hauptbetrieb zugeordnet.