BAG - Urteil vom 13.02.2007
1 AZR 163/06
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 145 ;
Fundstellen:
AP Nr. 185 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 202
AuA 2007, 434
AuR 2007, 226
BAGE 121, 159
BAGE 218, 159
DB 2007, 1315
NZA 2007, 756
ZIP 2007, 1075
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 383/05
ArbG München, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6572/04

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 163/06

DRsp Nr. 2007/8898

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan; Gleichbehandlungsgrundsatz

»Die Betriebsparteien können den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers an die Voraussetzung knüpfen, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein - unzumutbares - Arbeitsplatzangebot gemacht wurde.«

Orientierungssätze: Die Betriebsparteien verstoßen nicht gegen den von ihnen bei Sozialplänen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie den Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber diesem zuvor ein - unzumutbares - Arbeitsplatzangebot gemacht hat. Eine solche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Betriebsparteien typisierend annehmen dürfen, dass der "vorzeitig" selbst kündigende Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung keine oder geringere Nachteile als die anderen Arbeitnehmer erfährt.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 145 ;

Gründe

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.