BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, 4 § 101 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu § 99 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 302
AuR 2008, 362
DB 2009, 71
NZA 2009, 280
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 1270/06
ArbG Berlin, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 4764/06
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Umgruppierung
BAG, Beschluß vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 37/07
DRsp Nr. 2008/17356
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Umgruppierung
Orientierungssatz:Eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber die Beurteilung vornimmt, ein Arbeitnehmer sei auf Grund einer mit ihm vereinbarten Vertragsänderung keiner Vergütungsgruppe der zuvor angewandten Vergütungsordnung mehr zuzuordnen, sondern unterfalle einem außerhalb der bisherigen Vergütungsordnung liegenden, in sich nicht weiter gestuften Bereich.
Normenkette:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, 4 § 101 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 2 S. 3 ;
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1BetrVG anlässlich vertraglicher Änderungen der bisherigen Vergütung.
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