BAG - Beschluß vom 23.01.2008
1 ABR 74/06
Normen:
AÜG § 14 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2, 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 14 AÜG
ArbRB 2008, 139
AuR 2008, 195
BAGE 125, 306
DB 2008, 822
NZA 2008, 603
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 53/05
ArbG Braunschweig, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 34/05

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern; Einstellungsbegriff; Pool von Leiharbeitnehmern

BAG, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 74/06

DRsp Nr. 2008/5936

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern; Einstellungsbegriff; Pool von Leiharbeitnehmern

»Die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb.«

Orientierungssätze: 1. Ein Antrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung setzt voraus, dass es sich bei der Maßnahme, zu der die Zustimmung ersetzt werden soll, um eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG handelt. Andernfalls geht der Antrag ins Leere. 2. Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist bezogen auf den Betrieb des Entleihers die als Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG zu erachtende Eingliederung. 3. Die auf Grund eines Rahmenvertrags zwischen Entleiher und Verleiher erfolgende Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Leiharbeitnehmer für die jeweiligen Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist keine mitbestimmungspflichtige Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.