BAG - Beschluß vom 31.07.2002
7 ABR 12/01
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 (entsprechend) ;
Fundstellen:
BAGE 102, 74
DB 2002, 2729
NJ 2003, 109
NZA 2002, 1409
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 7/00
ArbG Erfurt, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 9/00

Betriebsverfassungsrecht - Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft; Selbstbestimmungsrecht der Kirchen; Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes; Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus

BAG, Beschluß vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 12/01

DRsp Nr. 2002/14739

Betriebsverfassungsrecht - Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft; Selbstbestimmungsrecht der Kirchen; Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes; Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus

»Ein auf die Verwirklichung des christlichen Auftrags gerichtetes, von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, auf die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.« Orientierungssätze: 1. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. 2. Die in § 118 Abs. 2 BetrVG normierte Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten.