LAG Hamburg, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/00
ArbG Hamburg, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 85/00
Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich und Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 193/01
DRsp Nr. 2002/7479
Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich und Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
»Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluß eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.«Orientierungssätze:1. Der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung ist nach § 50 Abs. 1BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer betriebsübergreifenden Regelung bedarf.2. Ob der Gesamtbetriebsrat darüber hinaus auch für die Vereinbarung eines Sozialplans zuständig ist, bestimmt sich auch nach dem Inhalt des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Interessenausgleichs.3. Eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat ablösen.
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